Allgemeine Geschäftsbedingungen - 1 - kapelou.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt I:

GELTUNG / VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Alle Lieferungen und Leistungen und Angebote von KAPELOU richten sich an Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) („Käufer“) und erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen eines Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KAPELOU ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn KAPELOU auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Vertragsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Vertragsbedingungen.
  3. Bei dem von KAPELOU übersandten Angebot (commercial offer) handelt es sich um eine bloße Aufforderung zum Vertragsschluss (sog. Invitation ad offerendum) sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich nicht anders vereinbart. Neben dem Angebot gibt es keine Nebenabreden.
  4. Das Angebot ist nur für die angegebene Dauer gültig und verliert danach automatisch seine Gültigkeit.
  5. Nach Übersendung des Auftrags (order) durch den Käufer auf Grundlage des Angebots kommt ein Vertrag über die angegebenen Lieferungen und Leistungen – mangels besonderer Vereinbarung – mit der Auftragsbestätigung (order confirmation) von KAPELOU zustande.
  6. KAPELOU behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer-den.
  7. KAPELOU verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  8. Änderungen an einem bestehenden Vertrag können nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien vorgenommen werden.
  9. Aufträge, Auftragsbestätigungen und weitere Änderungen an bestehenden Verträgen bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Abschnitt II:

PREIS UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR und mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (FCA). Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung sind die Zahlungen nach folgendem Plan fällig:
    a. 10% des Gesamtpreises (brutto) Anzahlung nach der Auftragsbestätigung durch KAPELOU (Order confirmation)
    b. 40% des Gesamtpreises (brutto) nach Unterzeichnung der Technischen Unterlagen / Layout
    c. 40% des Gesamtpreises (brutto) nach Fertigstellung der Einzelkomponenten, vor Lieferung
    d. 10% des Gesamtpreises (brutto) nach Abnahme der Anlage oder nach Lieferung, wenn keine Montage / Installation durch KAPELOU erfolgt.
  3. Der Käufer ist verpflichtet den entsprechenden Zahlungsbetrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach entsprechender Aufforderung durch KAPELOU (Rechnungsstellung genügt) zu leisten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so sind die ausstehenden Beträge ab Fälligkeit mit 10 Prozent p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. Sollte das Projekt aufgrund ausbleibender Zahlungen oder anderen nicht durch KAPELOU zu verantwortenden Gründen nicht abgeschlossen werden können, wird KAPELOU die bereits geleisteten Zahlungen (insbesondere die Anzahlung von 10%) nicht zurückerstatten.
  6. Mangels besonderer Vereinbarung ist nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 10% des Gesamtpreises (brutto) umgehend fällig und ohne Abzug auf das Konto von KAPELOU zu leisten. KAPELOU wird für alle Abschlagszahlungen eine entsprechende Rechnung stellen und an den Käufer schicken.
  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oderrechtskräftig festgestellt sind.
  8. Das Recht des Käufers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhält-nissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Abschnitt III:

LIEFERUNG/ LIEFERZEIT / LIEFERVERZÖGERUNGEN

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch KAPELOU setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit KAPELOU die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt KAPELOU sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk KAPELOU verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KAPELOU liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. KAPELOU wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn KAPELOU die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
  7. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von KAPELOU. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2.
  8. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  9. Kommt KAPELOU in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu Verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nichtvertragsgemäß genutzt werden kann. Der Käufer kann einen darüber hinausgehenden Anspruch nicht geltend machen.
  10. Gewährt der Käufer dem im Verzug befindlichen KAPELOU – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von KAPELOU in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
  11. Das Abladen der Waren obliegt dem Käufer und muss umgehend nach Eintreffen der Transportfahrzeuge (innerhalb von max. zwei (2) Stunden) sichergestellt werden. Das ist auch der Fall, wenn KAPELOU die Montage der Anlage vornimmt.
  12. Werden beim Abladen Mängel an dem Transportgut festgestellt, ist umgehend der Transporteur zu benachrichtigen und durch ihn diese Mängel zu dokumentieren und zu bestätigen.
  13. Die Transportgüter werden durch Mitarbeiter von KAPELOU ausgepackt.
  14. Die Transportverpackung ist durch den Käufer zu entsorgen. Ein entsprechendes Entsorgungsbehältnis ist durch den Käufer bereit zu stellen.

Abschnitt IV

MONTAGE

  1. Die Montage der Anlagen wird nur dann von KAPELOU übernommen, wenn dies im entsprechenden Angebot vereinbart wurde und ist auf die dort beschriebene Anlage beschränkt.
  2. Der Start der Montagearbeiten wird spätestens eine (1) Woche vor Start der Arbeiten durch KAPELOU bekannt gegeben und mit dem Käufer abgestimmt.
  3. Die im Angebot genannte Montagedauer entspricht einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen. Verzögerungen sind möglich und durch den Käufer zu akzeptieren. KAPELOU ist bemüht, die zugesagten Zeiten einzuhalten.
  4. Hat der Käufer eine Verzögerung des Aufbaus und der Montage der Anlage zu verantworten, so sind entsprechende Verzögerungen im Fertigstellungstermin durch den Käufer zu akzeptieren. Entstehende Mehrkosten bei KAPELOU werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  5. Wird die Montage von KAPELOU übernommen, obliegt es KAPELOU, welche Monteure eingesetzt werden. Es können auch Mitarbeiter von Subunternehmern eingesetzt werden.
  6. Die Anforderungen an Ort und Umgebung der Montage sind einzuhalten. Hierzu gilt separates KAPELOU Dokument.
  7. Sollten Beschädigungen oder Verlust der Komponenten, der bereits installierten Anlagenteile oder der Ausrüstung festgestellt werden, wird KAPELOU für entsprechenden Ersatz auf Kosten des Käufers sorgen.
  8. Der Käufer stellt eine sichere und den geltenden Normen entsprechende Arbeitsumgebung für die von KAPELOU eingesetzten Arbeiter sicher. Ist dies nicht gegeben, ist KAPELOU berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Entstehende Mehrkosten wird KAPELOU dem Käufer in Rechnung stellen und entstehende Verzögerungen sind von dem Käufer zu akzeptieren.
  9. Beinhaltet die Montage auch die Installation von Software und die Einbindung in ein bereits bestehendes Software System beim Käufer, so ist auf Anforderung von KAPELOU von dem Käufer ein entsprechender Ansprechpartner für diese bereits vorhandene Software zu benennen und seine Verfügbarkeit während der Installation durch KAPELOU sicher zu stellen.

Abschnitt V

ABNAHME

  1. Die Abnahme der Anlage erfolgt gemeinsam mit dem Käufer und KAPELOU. Entsprechen-der Termin wird durch KAPELOU mit 3 Tagen Vorlauf bekannt gegeben. Das KAPELOU Abnahmedokument ist auszufüllen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, spätestens drei Tage nach Durchführung der Abnahme diese zu bestätigen und zu unterzeichnen oder schriftlich zu begründen, welche in der Anlage liegenden Gründe dies verhindern. Genannte Mängel sind von KAPELOU zu bestätigen und bei vorliegender Bestätigung innerhalb von zehn (10) Werktagen abzustellen. Nach Beseitigung der Mängel ist eine erneute Abnahme der betroffenen Bereiche durchzuführen. Die Abnahme der kompletten Anlage ist anschließend durch den Käufer zu bestätigen.
  3. Wird die Abnahme der Anlage durch den Käufer verweigert und keine Mängelliste vorgelegt, so ist nach Ablauf von fünf (5) Werktagen nach der zuletzt angesetzten Abnahme die Anlage als vollständig und mängelfrei abgenommen anzusehen.
  4. Die Abnahme darf nicht aufgrund von geringfügigen, die Leistung und Funktion der Anlage nicht beeinflussenden Mängel verweigert werden. KAPELOU ist bemüht, diese Mängel schnellstmöglich zu beheben.
  5. Verzögert sich oder unterbleibt bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die KAPELOU nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.

Abschnitt VI

EIGENTUMSVORBEHALT

  1. KAPELOU behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auf für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
  2. KAPELOU ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nach-weislich abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er KAPELOU unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der KAPELOU zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der KAPELOU den Liefergegenstand nur heraus-verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Abschnitt VII

MÄNGELANSPRÜCHE / GEWÄHRLEISTUNG

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet KAPELOU unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VIII – wie folgt:

  • Sachmängel
  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von KAPELOU nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KAPELOU unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von KAPELOU.
  2. Zur Vornahme aller KAPELOU notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit KAPELOU diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KAPELOU von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KAPELOU sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KAPELOU Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  4. KAPELOU trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von KAPELOU eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Käufer geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
  5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn KAPELOU – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertrags-preises zu.
  6. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  7. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2. dieser Bedingungen.
  8. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs-mittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von KAPELOU zu verantworten sind.
  9. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von KAPELOU für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von KAPELOU vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  • Rechtsmängel
  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird KAPELOU auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nichtmöglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch KAPELOU ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird KAPELOU den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  1. Die in Abschnitt VII Ziffer 10. genannten Verpflichtungen von KAPELOU sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. Ziffer 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn
    a. der Käufer KAPELOU unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    b. der Käufer KAPELOU in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. KAPELOU die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8 ermöglicht,
    c. KAPELOU alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    d. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
    e. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise-verwendet hat.

Abschnitt VIII

HAFTUNG VON KAPELOU / HAFTUNGSAUSSCHLUSS

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge von KAPELOU schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.2.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet KAPELOU – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    a. bei Vorsatz,
    b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    e. im Rahmen einer Garantiezusage,
    f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KAPELOU auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

Abschnitt IX

VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf (12) Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. (1) BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. (2) BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII.2. a. bis d. und f. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Abschnitt X

REGULÄRER BETRIEB

  1. Der Betrieb der Anlage durch den Käufer darf erst nach vollständig abgeschlossener und unterzeichneter, mängelfreier Abnahme erfolgen.
  2. Softwarenutzung, geistiges Eigentum
    a. Alle dem Käufer durch KAPELOU überlassenen Dokumente und Produkte (inklusive Zeichnungen, Layouts, Berechnungen, Simulationen, Erfindungen, „Know-How“, Software, Hardware, etc.) bleiben geistiges Eigentum von KAPELOU.
    b. Hiervon sind auch alle Dokumente, Unterlagen und Produkte und Muster betroffen, die bereits vor Unterzeichnung des Angebotes ausgetauscht oder zur Verfügung gestellt wurden.
    c. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nichtausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
    d. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    e. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcodeumwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von KAPELOU zu verändern.
    f. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei KAPELOU bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
    g. Im Falle der Nutzung der geistigen Eigentumsrechte von KAPELOU unter Verstoß gegen die hier aufgeführten Bedingungen ist der Käufer verpflichtet, KAPELOU alle Verluste, einschließlich entgangenen Gewinns, die durch solche rechtswidrigen Handlungen verursacht werden, zu ersetzen.

Abschnitt XI

BESICHTIGUNG DER ANLAGE / DOKUMENTATION

  1. KAPELOU ist berechtigt die installierte Anlage im operativen Betrieb zu besichtigen. Hierzu wird eine Besuchsankündigung mit zehn (10) Werktagen Vorlauf an den Käufer gesandt. Auf Anforderung des Käufers benennt KAPELOU alle teilnehmenden Personen mit Namen, Funktion und Firmenzugehörigkeit.
  2. Der Käufer hat das Recht, einen Besuch zu verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen.
  3. KAPELOU ist berechtigt während der Montagearbeiten und im späteren operativen Betrieb Foto- und Filmaufnahmen von der Anlage zu machen. Diese Aufnahmen sind mit dem Käufer abzustimmen und stehen sowohl dem Käufer als auch KAPELOU zur freien Verfügung.
  4. KAPELOU kann den Namen des Käufers im Zusammenhang mit Präsentationsmaterial und Werbeveranstaltungen nennen und als Referenz ausweisen.
  5. Der Käufer kann mit Wirkung für die Zukunft die Nutzung von Bild- und Videomaterial und die Nennung des Käufernamens schriftlich widerrufen.

Abschnitt XII

ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KAPELOU und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von KAPELOU zuständige Gericht. KAPELOU ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt XIII

ÜBERMITTLUNG VON RECHNUNGEN

  1. Der Käufer stimmt zu, dass alternativ zur Rechnungstellung und -übermittlung auf Papier Rechnungen ebenso elektronisch erstellt und rechtswirksam übermittelt werden können z.B. per E-Mail mit Dateianhang. Eine von Standard-Telefax an Standard-Telefaxübermittelte Rechnung gilt als Papier-rechnung.

Abschnitt XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN / SALVATORISHE KLAUSEL

  1. „KAPELOU“ im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen kann jedes Unternehmen aus der KAPELOU-Gruppe sein.
  2. “Werktage“ sind alle Tage der Woche bis auf Samstag, Sonntag und Feiertage.
  3. Im Falle einer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag tragen die Parteien die in dieser Vereinbarung und dem an-wendbaren Recht festgelegte Verantwortung.
  4. Die Parteien haften nicht für die Verletzung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag, wenn sie ohne eigenes Verschulden erfolgt sind. Die Partei trifft kein Verschulden, wenn sie nachweist, dass sie sich nach besten Kräften bemüht hat, ihre Verpflichtung ordnungsgemäß zu erfüllen.
  5. Die Parteien werden sich bemühen, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Abschluss oder solchen, die sich im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages ergeben, zunächst durch Verhandlungen zwischen Vertretern der Parteien beizulegen.
  6. Wenn die Parteien keine Einigung innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Einreichung des Anspruchs gemäß dieser Vereinbarung erzielen, sind die Parteien, einzeln oder gemeinsam, berechtigt, eine auszuwählende Schiedsstelle einzuschalten. Die Schiedssprache muss Deutsch sein. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.
  7. Im Falle höherer Gewalt wird die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer des Zeitraums verschoben, in dem diese Umstände vorliegen.
  8. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag gehindert, so ist dies innerhalb von drei (3) Werktagen der Gegenpartei anzuzeigen. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag kann während der anhaltenden Folgen höherer Gewalt ausgesetzt werden. Diese Verpflichtungen erlöschen nicht, sondern sind nachzuholen. Der gesamte Prozess zur Erfüllung der Verpflichtungen kann entsprechend unterbrochen und der Fertigstellungstermin verschoben werden.
  9. Diese AGB gelten uneingeschränkt, es sei denn im Angebot von KAPELOU sind Abweichungen aufgeführt und somit in den Vertrag mit eingeflossen. Diese individuellen Vereinbarungen haben Vorrang vor den AGB.
  10. Diese AGBs sind in Deutscher und Englischer Sprache verfügbar. In Zweifelsfällen hat die deutsche Version Vorrang.
  11. Die Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser AGB ist kein Grund für die Unwirksamkeit anderer Bestimmungen dieser AGB insgesamt.

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